Transportbedingungen zu unseren Transportaufträgen

Transportauftragsbestätigung für Transportunternehmer (im Folgenden „TU“ genannt)

Avanti Logistik und Transport GmbH (im Folgenden „Avanti Logistik“ genannt)
Carl Zeiss Strasse 2
63755 Alzenau
Fon: +49 (0) 6023 99143-0
Mail: info@avanti-logistik.de
Ust. ID: DE 0137 528054

1. Rechtsgrundlagen:
Es gilt deutsches Recht.
Insbesondere gelten die gesetzlichen Bestimmungen des HGB / GüKG für nationale Transporte, im grenzüberschreitenden Verkehr gelten vorrangig die CMR.

2. Haftung:
Der TU haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Der TU haftet im Übrigen gegenüber Avanti Logistik im Rahmen nationaler Transporte bei Verlust / Beschädigung mit 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung.

Soweit Avanti Logistik gegenüber seinem Auftraggeber nur in einem geringeren Umfang haftet, wird Avanti Logistik den TU hierüber nach Schadenseintritt informieren.

In diesem Falle ist die Haftung des TU auf den von Avanti Logistik mit seinem Auftraggeber vereinbarten Haftungsbetrag beschränkt.

Bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr finden die zwingenden Vorschriften der CMR Anwendung.

Der TU stellt Avanti Logistik von allen mittel- und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des TU resultieren, vollumfänglich und unwiderruflich frei.

Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr garantiert der TU den Abschluss einer Güterschadenshaftpflichtversicherung im Rahmen der Haftungshöchstgrenze der CMR. Der TU ist weiterhin verpflichtet,

auf seine Kosten eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von pauschal € 2,5 Mio. für Sach- und Personenschäden und € 500.000 pauschal für Vermögensschäden sowie für jedes seiner bei Avanti Logistik eingesetzten Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit € 50 Mio. Deckung für Sach- und Personenschäden abzuschließen.


3. Erlaubnisse/ Berechtigungen / Zusicherung:

Der TU versichert, dass die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Versicherungen und Berechtigungen gem. §§ 3, 6 und 7 a, 7 c GüKG zur Transportdurchführung vorliegen.

Diese sind auf jeder Fahrt mitzuführen. Der TU sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen von Avanti Logistik alle einschlägigen, national und/oder international geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Regelung des Mindestlohnes einzuhalten.

Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend, das deutsche Mindestlohngesetz sowie beispielsweise auch das französische Mindestlohngesetz („Loi Macron“).

Der TU sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten. Der TU weist auf Verlangen die Erfüllung der Zusicherungen nach.

4. Der TU verpflichtet sich, Avanti Logistik von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder Ansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Gesetzen und Vorschriften zur Regelung eines Mindestlohnes freizustellen,

die sich aus der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ergeben. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Avanti Logistik verpflichtet sich, den TU unverzüglich darüber zu informieren,

wenn er von Arbeitnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften eines Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgers oder Finanzbehörden geltend gemacht werden.

Wird Avanti Logistik oder eines seiner Organe oder Mitarbeiter aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Mindestlohnvorschriften im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen von Avanti Logistik durch den TU wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften rechtskräftig zu einem Bußgeld oder einer Strafe verurteilt oder wird eine Weisung/Auflage nach den Vorschriften der StPO erteilt oder ein Verfall nach den Vorschriften der StPO oder des OWiG angeordnet,

erstattet der TU Avanti Logistik oder dem jeweils Belasteten das zu zahlende Bußgeld oder eine zu zahlende Geldstrafe oder einen auferlegten oder zum Verfall angeordneten Betrag, soweit dies nicht eine Strafvereitelung darstellt. Die vorgenannte Übernahmepflicht gilt für Buß-und Strafverfahren oder sonstige ordnungsbehördliche Verfahren im Ausland entsprechend.

Der TU erstattet Avanti Logistik oder dem jeweils Belasteten darüber hinaus die gesetzlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung / Verteidigung im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeiten - und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren. Der TU verpflichtet sich darüber hinaus Avanti Logistik unverzüglich darüber zu informieren,

wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten Mindestlohnvorschriften eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen - auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers erhält. Ein Verstoß gegen die vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 3 berechtigt den Auftraggeber,

unbeschadet der vorstehenden Regelungen, ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung.

5. Verstößt der TU gegen seine vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 4, so ist er verpflichtet pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- zu bezahlen.

Der Verstoß berechtigt Avanti Logistik, unbeschadet weiterer Rechte, zur außerordentlichen Kündigung.

6. Fahrpersonal/ Lenk- und Ruhezeiten:

Der TU verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit den erforderlichen Arbeitsgenehmigungen und Fahrerbescheinigungen gem. §§ 7b und 7c GüKG einzusetzen, sowie sicherzustellen,

dass die diesbezüglichen amtlichen Bescheinigungen und erforderlichen Genehmigungen (mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache) auf jeder Fahrt mitgeführt und Avanti Logistik oder dem Auftraggeber von Avanti Logistik auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.

Weiter verpflichtet sich der TU ausdrücklich zur Einhaltung der gesetzlich (u.a. durch EU-Verordnungen) vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der durch die entsprechenden Vorschriften geforderten Nachweise. Sämtliche Dokumente und Nachweise,

die die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften dokumentieren, sind Avanti Logistik auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

7. Der TU versichert, dass der Frachtraum für die genannte Sendung/en zu den vereinbarten Terminen und mit dem vereinbarten Fahrzeug / Equipment zur Verfügung gestellt wird.

Werden die vereinbarten Kapazitäten nicht termingerecht gestellt, behält sich Avanti Logistik vor, die betreffenden Aufträge anderweitig abzuwickeln. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des TU.

8. Störungen im Transportablauf:

Jedwede Störungen im Transportablauf, die zu Verzögerungen führen bzw. führen können, sind unverzüglich mitzuteilen (telefonisch); dies gilt insbesondere bei Unfällen, Schäden an der Ware oder sonstige Beförderungs- sowie Ablieferhindernissen.

In jedem Falle ist der TU verpflichtet, unverzüglich Weisung von Avanti Logistik einzuholen.

9. Umladeverbot:

Das Umladen der Ware oder von Teilen der Ware darf nur nach vorheriger Genehmigung von Avanti Logistik erfolgen. Wird eine derartige Genehmigung von Avanti Logistik erteilt, hat der Frachtführer mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.

Die Weitergabe von Transportaufträgen an Dritte ohne eine entsprechende schriftliche Zustimmung von Avanti Logistik, wird hiermit ausdrücklich untersagt.

Im Falle einer unerlaubten Weitergabe an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,- € fällig.

Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens behält sich Avanti Logistik ausdrücklich vor.

10. Tauschverpflichtung und Bestätigung des Nichttausches:

Grundsätzlich ist der TU (sowohl NV- als auch FV-TU; s. u.) für den Tausch sowie die Rückführung der von ihm übernommenen tauschpflichtigen Ladehilfsmittel (LHM) innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 10 Werktage nach Ablieferung beim Empfänger) verantwortlich.

Für den Tausch und die Rückführung der LHM erhält der TU eine Vergütung. Diese Vergütung ist Teil der Frachtvergütung und mit dieser abgegolten. In den Fällen, in denen der Empfänger die LHM nicht tauscht, ist der TU verpflichtet, sich dies auf den Frachtpapieren oder auf dem Scanner bestätigen zu lassen.

Der FV-TU (s.u.) ist darüber hinaus verpflichtet, sich auch einen etwaigen Soforttausch (1:1) der LHM beim Versender von diesem schriftlich bestätigen zu lassen.

Überprüfung auf Tauschfähigkeit der Paletten: Bei Übernahme von LHM (sowohl bei Vollgut als auch bei Leergut) hat der TU diese auf ihre Tauschfähigkeit gem. den Tauschkriterien der EPAL (European Pallet Association - Internationale Gütesicherung für EUR-Paletten) zu überprüfen und bei Abweichungen einen entsprechenden eindeutigen Vermerk auf einer Nichttauschquittung oder der Übernahmequittung vorzunehmen und vom Kunden bestätigen zu lassen.

Ablauf für Nahverkehrsunternehmer (NV-TU): Nach Freigabe der Zustellliste werden die tauschpflichtigen LHM auf das Lademittelkonto des TU belastet. Der NV-TU erhält täglich eine Aufstellung aller Transporte und dem LHM-Tausch (PKS per E-Mail). Werden die LHM nicht innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 10 Werktage nach Ablieferung beim Empfänger) zurückgeführt, ist Avanti Logistik berechtigt, die LHM zum aktuellen Marktpreis (Preis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) unwiderruflich dem NV-TU in Rechnung zu stellen.

Getauschte LHM, die nicht den Tauschkriterien der EPAL entsprechen, werden von Avanti Logistik nicht als ordnungsgemäß/tauschfähig anerkannt und ebenfalls dem von Avanti Logistik geführten Lademittelkonto des NV-TU belastet.

Ablauf für Fernverkehrsunternehmer (FV-TU): Nach Freigabe des Transportauftrages wird das von Avanti Logistik geführte Lademittelkonto des FV-TU mit den vom FV-TU übernommenen tauschpflichtigen LHM belastet.

Werden die LHM nicht innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 10 Werktage nach dem Ende des Monats, in dem die Zustellung erfolgte) zurückgeführt bzw. ersatzweise eine beim Empfänger erstellte und von diesem unterzeichnete Nichttauschquittung eingereicht, ist Avanti Logistik berechtigt, die LHM zum aktuellen Marktpreis (Preis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) unwiderruflich dem FV-TU in Rechnung zu stellen. Getauschte LHM, die nicht den Tauschkriterien der EPAL entsprechen, werden von Avanti Logistik nicht als ordnungsgemäß/tauschfähig anerkannt und führen daher nicht zu einer Entlastung des von Avanti Logistik geführten Lademittelkonto des FV-TU.

Abrechnung des Lademittelkonto:

Der TU erhält monatlich einen Kontoauszug, der bis 14 Werktage nach Erhalt abgestimmt werden muss. Erfolgt dies nicht, kann Avanti Logistik den bestehenden Saldo zum aktuellen Marktpreis (Preis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) unwiderruflich in Rechnung stellen.

11. Die Ablieferquittungen und eventuelle Lademittelquittungen (Transportquittungen) für alle Sendungen des beauftragten Transports unter Sendungsbezug müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zustellung der Sendungen elektronisch vom Transportunternehmer zur Verfügung gestellt werden.

Im Transportauftrag können durch Anforderung des Kunden, Lademittel, etc. neben der elektronischen Übertragung auch Originalbelege verlangt werden.

Diese Anforderungen gelten vor dem Regelfall. Der Transportunternehmer muss zusätzlich elektronisch die Ablieferquittungen vorab zur Verfügung stellen. Die Frist für die Einreichung der Originalbelege beträgt 10 Tage.

Bei einer Überschreitung der oben aufgeführten Übermittlungsfristen ohne vorherige Vereinbarung, ist Avanti Logistik berechtigt eine Pauschale Bearbeitungsgebühr von 30,- € pro Auftrag als Aufwandentschädigung in Rechnung zu stellen.

Wird eine Abliefer- / Lademittelquittung nicht an Avanti Logistik vorgelegt, so ist Avanti Logistik berechtigt, die Vergütung für den betreffenden Transport, bis zur Vorlage der fehlenden Dokumente durch den TU, zurückzuhalten. Dies gilt für elektronische oder Originalbelege.

Die Originalbelege sind, soweit vom TU nicht bereits nach Auftragsdurchführung vorgelegt, 3 Jahre zum Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren und müssen auf Anforderung im Original zur Verfügung gestellt werden können.

12. Die Vergütung der vereinbarten Fracht sowie etwaig ausdrücklich vereinbarter Zusatzgebühren erfolgt je nach verbindlich festzulegender Vereinbarung entweder auf Basis eines Gutschriftsverfahrens seitens Avanti Logistik oder durch Rechnungslegung des TU.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungen trägt der TU die Verantwortung.

Als Zahlungsziel werden grundsätzlich 45 Tage vereinbart.

13. Der TU ist darüber hinaus verpflichtet, Container, Wechselbrücken, Trailer, Luftfrachtcontainer und jedes andere Transportbehältnis vor der Übernahme auf Unversehrtheit zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen und Weisungen einzuholen. Sollten sich bei der Rückgabe von Containern, Wechselbrücken, Trailern, Luftfrachtcontainern und jedem anderen Transportbehältnis Beschädigungen finden, welche entgegen der vorstehenden Verpflichtung nicht unverzüglich angezeigt und eventuelle Weisungen nicht eingeholt wurden, ist der TU für diese Beschädigungen ersatzpflichtig. Unberührt bleibt die Haftung des TU für von ihm in der Zeit nach der Übernahme bis zur Rückgabe der genannten Transportbehältnisse an diesen verursachte Schäden. Dem TU wird empfohlen, sich gegen etwaige Beschädigungen der ihm zum Zwecke der Beförderung entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Transportbehältnisse zu versichern.

14. Gefahrgut:

Der TU ist verpflichtet im Falle von Gefahrguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. 8.2.3 ADR unterwiesen sind und, falls erforderlich, über eine gültige ADR-Bescheinigung verfügen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR, Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 ADR sowie sonstiger Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADR und schriftlicher Weisung gem. Abschnitt 5.4.3 ADR ausgerüstet sein.

15. Pfand-/ Zurückbehaltungsrecht:

Etwaige Pfand- und/ oder Zurückbehaltungsrechte des TU sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

16. ADSp-/ AGB-Ausschluss:

Für die Durchführung dieses Transportauftrages haben die ADSp, die Logistik-AGB sowie die VBGL keine Gültigkeit, selbst wenn der TU seinerseits Spediteur ist.

Etwaige anders lautende Vermerke, die auf im Schriftverkehr zwischen Avanti Logistik und dem TU verwendeten Vordrucken angebracht sind, haben insoweit keine Gültigkeit.

Gleiches gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen des TU, auch wenn Avanti Logistik deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

17. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen:

Der TU verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung sämtlicher bezüglich der Durchführung des Transports einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere bezüglich zulässiger Gewichte und Abmessungen, Lenk- und Ruhezeiten, Kabotageverkehr sowie der Einhaltung der gefahrgut- und umweltrechtlichen Vorschriften. Sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist, verpflichtet sich der TU zur betriebs- und beförderungssicheren Ver- und Entladung gem. § 412 Abs.1 HGB und stellt stets dem Stand der Technik entsprechende Beförderungseinheiten sowie Ladungssicherungshilfsmittel in ausreichender Anzahl bereit. Etwaige Strafen etc., die aus einer Nicht-Einhaltung dieser Bestimmung resultieren, gehen zu Lasten des TU. Der TU stellt Avanti Logistik von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus der Nicht-Einhaltung gesetzlicher Vorschriften resultieren, unwiderruflich frei.

18. Geheimhaltung / Datenschutz:

Der TU verpflichtet sich, sämtliche ihm aus der Auftragsdurchführung bekannt werdenden Informationen geheim zu halten und diese nicht an Dritte weiterzugeben.

In jedem Fall einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- € fällig. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens behält sich Avanti Logistik ausdrücklich vor.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt bestehen, auch wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Der TU verpflichtet sich ausdrücklich, seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten.

Beide Parteien halten die Anforderungen der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen ein. Der TU verpflichtet seine Mitarbeiter auf Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und schult seine Mitarbeiter dahingehend.

Sollte das anwendbare Datenschutzrecht spezielle, auf die Erbringung der Leistung zwingend anwendbare Grundsätze enthalten (beispielsweise die Einhaltung der datenschutzfreundlichen Umsetzung technischer Anforderungen durch Privacy by design oder Privacy by default), werden die Parteien besonderen Wert auf die praktische Umsetzung legen.

Ist die Ausführung einer Leistung durch den TU mit Tätigkeiten verbunden, für die nach Auffassung Avanti Logistiks der Abschluss eines Verarbeitungsvertrages nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (beispielsweise im Sinne des Art. 28 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erforderlich ist, ist der TU verpflichtet, einen solchen Vertrag auf Basis des Mustervertrages von Avanti Logistik mit den jeweils konkret erforderlichen Änderungen unverzüglich abzuschließen.

Personenbezogene Daten sind in jedem Falle vom TU vertraulich zu behandeln.

Der TU garantiert die strikte Einhaltung der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen) und stellt Avanti Logistik von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften / Gesetze entstehen vollumfänglich und unwiderruflich frei.

19. Kundenschutz

1) Sofern der Auftragnehmer auf Basis der Auftragsbestätigung als Muster zukünftige weitere Leistungen für den Auftraggeber erbringt, gilt folgendes: Während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten danach darf der Auftragnehmer weder direkt noch indirekt Kunden oder Klienten von Avanti Logistik, mit denen der Auftragnehmer aufgrund der Erbringung der Dienstleistungen in Kontakt getreten ist und/oder über die der Auftragnehmer Kontaktinformationen erhalten hat, ansprechen oder in sonstiger Weise aktiv auf sie zugehen und ihnen anbieten, Dienstleistungen zu erbringen, die den Dienstleistungen ähnlich sind oder mit ihnen konkurrieren.

2) Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen Ziffer 19(1) liegt auch dann vor, wenn das verbotene Verhalten von einem anderen Unternehmen begangen wird, das dem Konzern des Auftragnehmers angehört.

3) Ziffer 19 (1) lässt das Recht des Auftragnehmers unberührt,

(i) an allen Ausschreibungen der Kunden von Avanti Logistik teilzunehmen oder

(ii) Aufträge von Kunden von Avanti Logistik anzunehmen, solange die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Kunden von Avanti Logistik nicht vom Auftragnehmer initiiert wurde.

4) Zur Klarstellung: Ziffer 19 (1) verbietet es dem Auftragnehmer nicht, gegenüber den Kunden von Avanti Logistik Dienstleistungen zu erbringen oder anzubieten, die den Dienstleistungen unähnlich sind und nicht in Konkurrenz zu ihnen stehen.

5) Der Auftragnehmer erkennt an, dass ein Verstoß gegen Ziffer 19 (1) für Avanti Logistik einen schwerwiegenden und erheblichen Verlust und Schaden sowohl in finanzieller als auch in nicht finanzieller Hinsicht verursacht und dass ein solcher Verstoß Avanti Logistik berechtigt, das Vertragsverhältnis, ohne jegliche Haftung zu kündigen. Ein solcher Verstoß berechtigt Avanti Logistik auch, angemessene und einstweilige Verfügungen zu erwirken, um einen fortgesetzten oder weiteren Verstoß des Auftragnehmers zu unterbinden, und berechtigt Avanti Logistik ferner, vom Auftragnehmer eine Entschädigung für den erlittenen finanziellen Schaden zu verlangen.

6) Gemäß Abschnitt Ziffer 19 (5) ist der Auftragnehmer verpflichtet, Avanti Logistik im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Abschnitte Ziffer 19 (1) und (2) verpflichtet, einen Betrag von 10.000,- € zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Mitteilung von Avanti Logistik über den Verstoß an den Auftragnehmer zu zahlen. Zur Vermeidung von Zweifeln wird diese Summe bei der Zahlung von Schadensersatz durch den Auftragnehmer berücksichtigt, der Avanti Logistik von einem Gericht zugesprochen wird.

20. Versendernachnahmen, Frachtnachnahmen, Zölle, EUST, die auf den Zustellpapieren bzw. mit Hilfe der Bordkommunikationsgeräte dokumentiert sind, müssen grundsätzlich vom zustellenden Fahrer beim Empfänger bar kassiert werden.

Eine Zustellung ohne Kassierung der Nachnahme darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Weisung durch die auftragserteilende Avanti Logistik Geschäftsstelle erfolgen. Verstößt der TU gegen diese Vereinbarung und ein Inkasso des Betrages ist nicht möglich, haftet der TU für den nicht kassierten Betrag.

Für den Fall, dass ein Inkasso möglich ist, haftet der TU für die Avanti Logistik durch das Inkassoverfahren entstandenen Kosten. Avanti Logistik ist im Verfehlungsfall berechtigt, eine Verrechnung mit den Unternehmerfrachten vorzunehmen.

Der TU haftet Avanti Logistik darüber hinaus für jeden Schaden, der Avanti Logistik im Zusammenhang mit Versäumnissen des TU hinsichtlich der Erhebung und der Abführung

der Maut entsteht.

21. Der TU erklärt, dass Waren, die im Auftrag des Auftraggebers [oder wie im Vertrag bezeichnet] (mit Status einen Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten - AEO) gelagert, befördert, umgeschlagen, an diese geliefert oder von diesem übernommen werden

1) an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten gelagert, umgeschlagen und verladen werden und,

2) während der Lagerung, Verladung, des Umschlags und der Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind,

3) dass für die o.g. Tätigkeiten (Lagerung, Beförderung, Umschlag und Übernahme derartiger Waren) eingesetzte Personal zuverlässig ist (Überprüfung durch Screening anhand der geltenden Sanktionslisten) und,

4) Geschäftspartner, die im Auftrag des TU handeln, davon unterrichtet sind, dass diese ebenfalls Maßnahmen zur Sicherung der oben genannten Lieferkette treffen müssen (wie 1-3).

22. Compliance:

Geschäftspartner-Compliance:

Der TU sichert zu und gewährleistet, dass er selbst sowie alle verbundenen Unternehmen des TU und Dritten, die im Rahmen dieses Vertrages Leistungen für den TU erbringen (im Folgenden zusammenfassend als „Vertreter“ bezeichnet),

die Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verordnungen erfüllen werden, auch mit den anwendbaren Anti-Korruptionsgesetzen.

Ein Verstoß gegen ein Gesetz des Strafrechts (z.B. ein Anti-Korruptionsgesetz) durch den TU (oder seine Vertreter) im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder eine gegen den TU diesbezüglich seitens einer staatlichen Stelle eingeleitete Untersuchung gilt in jedem Fall als ein wesentlicher Verstoß gegen diesen Paragraphen.

Falls Avanti Logistik begründet glaubt, dass ein wesentlicher Verstoß gegen eine Zusicherung oder Gewährleistung begangen wurde, muss der TU uneingeschränkt in gutem Glauben mit Avanti Logistik kooperieren, um festzustellen, ob ein wesentlicher Verstoß vorliegt oder nicht.

Falls es zu einem Verstoß gegen die Zusicherungen und Gewährleistungen gekommen ist, muss der TU - im größtmöglichen, gesetzlich zulässigen Umfang – Avanti Logistik und seine verbundenen Unternehmen in Verbindung mit allen Schäden, Ansprüchen, Kosten, Haftungen, Auslagen oder sonstigen Verlusten aufgrund von oder im Zusammenhang mit diesem Verstoß schad- und klaglos halten und von der Haftung freistellen.

Überdies hat Avanti Logistik im Falle eines wesentlichen Verstoßes gegen die Zusicherungen und Gewährleistungen das Recht auf fristlose Beendigung dieses Vertrages per schriftlicher Kündigungsnachricht (die auch per Fax übermittelt werden darf).

Eine solche Beendigung wirkt sich nicht auf die Schadenersatzansprüche bzw. sonstigen Rechte oder Rechtsmittel aus, die Avanti Logistik gegebenenfalls gemäß diesem Vertrag oder nach anwendbarem Recht zustehen. Avanti Logistik ist berechtigt, alle fälligen oder ausstehenden Zahlungen einzubehalten bzw. sie mit sämtlichen Schäden, Ansprüchen, Kosten, Haftungssummen, Auslagen oder sonstigen Verlusten zu verrechnen, die aus oder in Verbindung mit diesem Verstoß entstehen.

Der TU darf für die Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Vertrag nur dann die Dienste von Dritten (z.B. Unterauftragnehmern oder Handelsvertretern) in Anspruch nehmen, wenn der betreffende Dritte (a.) sich zur Beachtung aller vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und (b.) vor seiner Beauftragung schriftlich von Avanti Logistik genehmigt wurde.

Sanktionslisten und Handelsbeschränkungen: Der TU garantiert, dass seine Leistungen nach diesem Vertrag nicht gegen das Recht der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der USA oder einzelner Länder verstoßen, das im Kampf gegen den Terrorismus erlassen ist oder das Handelsbeschränkungen wie Embargos anordnet.

Der TU garantiert weiter, dass er seiner Screening Pflicht im Hinblick auf Antiterrorverordnungen vollumfänglich nachkommen wird.

Des Weiteren garantiert er, dass sein Unternehmen, die Mitarbeiter, die durch ihn beauftragten Dritten und Lieferanten nicht mit Terrorverdächtigen Personen, Organisationen oder Körperschaften im weitesten Sinn in Verbindung steht.

Sollte eine Leistung des TU nach diesem Vertrag gegen vorgenanntes Recht verstoßen oder sollte sich ein solcher Verstoß abzeichnen, ist Avanti Logistik berechtigt, den Auftrag insoweit zu kündigen, ohne dass dadurch etwaige Haftungsansprüche des TU ausgelöst werden.

Sobald ein solcher Verstoß vorliegt oder sich abzeichnet, ist der TU darüber hinaus verpflichtet, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen und von Avanti Logistik Weisung darüber einzuholen, wie mit der entsprechenden Ware weiter verfahren werden soll. Sämtliche aus der Einstellung der Leistungserbringung sowie der Befolgung der Weisung resultierende Kosten trägt alleine der TU. Haftungsansprüche des TU werden hierdurch nicht ausgelöst.

Umsetzung von Art. 5k Absatz 1 lit. a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren: Der TU garantiert, dass er nicht zu den nachfolgend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählt:

a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln.

Der TU garantiert weiter, dass im Rahmen dieses Vertrages keine Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne vorstehender Nummer 1 als Unterauftragnehmer oder Lieferanten beteiligt sind.

Über jede Änderung im Sinne des Russlandbezugs der vorstehenden Ziffern 1 und 2, die den TU oder die von ihm im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmern oder Lieferanten betreffen, ist Avanti Logistik unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der TU sichert weiter zu, von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer oder Lieferanten im gleichen Umfang zu verpflichten.

23. Abtretung:

Der TU ist zu einer Abtretung oder einer anderweitigen Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Transportauftrag ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Avanti Logistik nicht berechtigt.

24. Gerichtsstand:

Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz der auftraggebenden Avanti Logistik Geschäftsstelle.

25. Verschiedenes:

Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam und/oder undurchführbar werden, so berührt das den übrigen Inhalt dieses Transportauftrages nicht.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall eines eventuellen Verzichts auf dieses Schriftformerfordernis.

Mündliche Nebenabreden wurden keine getroffen.


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